Die vier Wege zur Abnahme nach § 12 VOB/B
Die VOB/B kennt die ausdrückliche Abnahme auf Verlangen, die förmliche Abnahme mit Niederschrift und zwei Fälle, in denen die Leistung nach Ablauf einer Frist als abgenommen gilt. Welche Frist läuft, hängt davon ab, was nach der Fertigstellung geschehen ist.
| Ausgangslage | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Auftragnehmer verlangt nach Fertigstellung die Abnahme | Auftraggeber muss binnen 12 Werktagen abnehmen | § 12 Abs. 1 |
| Eine Seite verlangt eine förmliche Abnahme | gemeinsamer Termin, Befund schriftlich | § 12 Abs. 4 |
| Keine Abnahme verlangt, Fertigstellung schriftlich mitgeteilt | gilt nach 12 Werktagen als abgenommen | § 12 Abs. 5 Nr. 1 |
| Keine Abnahme verlangt, Leistung in Benutzung genommen | gilt nach 6 Werktagen als abgenommen | § 12 Abs. 5 Nr. 2 |
Werktage richtig zählen
Werktage sind Montag bis Samstag. Sonntage und gesetzliche Feiertage zählen nicht mit. Der Tag, an dem die Mitteilung zugeht oder die Benutzung beginnt, wird nicht gezählt; die Frist beginnt am nächsten Tag (§ 187 Abs. 1 BGB). Weil die Feiertage je Bundesland verschieden sind, kann dieselbe Frist in Kiel und in München an unterschiedlichen Tagen enden – zum Beispiel über Heilige Drei Könige oder Fronleichnam.
Was die Abnahme auslöst
- Die Gefahr für die Leistung geht auf den Auftraggeber über.
- Die Verjährung der Mängelansprüche beginnt.
- Für Mängel, die erst später gerügt werden, trägt der Auftraggeber die Beweislast.
- Die Schlusszahlung kann fällig werden, sobald eine prüfbare Schlussrechnung vorliegt.
- Bekannte Mängel und eine Vertragsstrafe muss der Auftraggeber bei der Abnahme vorbehalten, sonst verliert er Rechte.
Häufige Fragen
Wie lange hat der Auftraggeber nach VOB/B Zeit für die Abnahme?
Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung die Abnahme, muss der Auftraggeber sie innerhalb von 12 Werktagen durchführen. Der Vertrag kann eine andere Frist vorsehen.
Wann gilt eine Leistung als abgenommen, ohne dass abgenommen wurde?
Wenn keine Seite die Abnahme verlangt hat: 12 Werktage nach der schriftlichen Fertigstellungsmitteilung oder 6 Werktage nach Beginn der Benutzung. Eine Benutzung, die nur der Weiterführung der Arbeiten dient, zählt nicht.
Gilt die fiktive Abnahme auch bei vereinbarter förmlicher Abnahme?
In der Regel nicht. Ist eine förmliche Abnahme vereinbart oder verlangt, wird die Leistung erst im förmlichen Termin abgenommen. Ausnahmen kann es geben, wenn beide Seiten die förmliche Abnahme über lange Zeit nicht weiterverfolgen.
Ist der Samstag ein Werktag?
Ja. Werktage im Sinne der VOB/B sind Montag bis Samstag, ausgenommen gesetzliche Feiertage.
Wie lange verjähren Mängelansprüche nach VOB/B?
Für Bauwerke vier Jahre, für andere Werke zwei Jahre, jeweils ab der Abnahme (§ 13 Abs. 4 VOB/B), soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt. Viele Verträge vereinbaren fünf Jahre.
Stand: November 2026. Grundlage: VOB/B in der Fassung 2016 und BGB. Der Rechner berücksichtigt die landesweiten gesetzlichen Feiertage, keine örtlichen Feiertage. Ohne Gewähr; keine Rechtsberatung.