So rechnet die Gemeinde
Der Erschließungsbeitrag deckt die Kosten der erstmaligen endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage, vor allem der Straße mit Fahrbahn, Gehwegen, Entwässerung und Beleuchtung, dazu Grunderwerb und Freilegung (§§ 127, 128 BauGB). Die Rechnung hat drei Schritte:
- Beitragsfähiger Aufwand: tatsächliche Kosten der Anlage, nicht die Schätzung vom Beginn.
- Gemeindeanteil abziehen: mindestens 10 Prozent trägt die Gemeinde selbst (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB).
- Verteilen: Der Rest wird auf alle erschlossenen Grundstücke umgelegt, meist nach Grundstücksfläche mal Nutzungsfaktor (§ 131 BauGB).
Der Nutzungsfaktor
Grundstücke, auf denen mehr gebaut werden darf, haben mehr Vorteil von der Straße und zahlen mehr. Verbreitet sind diese Faktoren nach der Zahl der zulässigen Vollgeschosse:
| Vollgeschosse | Faktor |
|---|---|
| 1 | 1,0 |
| 2 | 1,25 |
| 3 | 1,5 |
| 4 und 5 | 1,75 |
| 6 und mehr | 2,0 |
Ihre Satzung kann andere Werte, Zuschläge für Gewerbe oder eine andere Tiefenbegrenzung vorsehen. Die Satzung finden Sie im Ortsrecht auf der Website Ihrer Gemeinde.
Erschließungsbeitrag oder Straßenausbaubeitrag?
Der Erschließungsbeitrag fällt nur einmal an: für die erste endgültige Herstellung. Wird eine fertige Straße später erneuert, ist das ein Fall für die Straßenausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes. Viele Länder haben diese abgeschafft oder den Gemeinden freigestellt; andere setzen auf wiederkehrende Beiträge.
Für Ärger sorgen oft Straßen, die seit Jahrzehnten genutzt, aber nie nach der Satzung fertiggestellt wurden. Dann kann auch nach langer Zeit noch ein Erschließungsbeitrag kommen. Einige Länder haben dafür Fristen eingeführt; in Bayern etwa dürfen keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden, wenn der Beginn der erstmaligen technischen Herstellung mindestens 25 Jahre zurückliegt.
Häufige Fragen
Wann muss ich zahlen?
Einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids (§ 135 Abs. 1 BauGB). Schon vor Fertigstellung kann die Gemeinde Vorausleistungen verlangen (§ 133 Abs. 3 BauGB); sie werden später angerechnet.
Kann ich in Raten zahlen?
Die Gemeinde kann den Beitrag stunden oder Ratenzahlung zulassen, wenn das zur Vermeidung unbilliger Härten nötig ist, und ihn auch in eine Rente umwandeln, die in bis zu zehn Jahresleistungen zu zahlen ist (§ 135 Abs. 2 und 3 BauGB). Fragen Sie früh, am besten vor Ablauf der Zahlungsfrist.
Lohnt sich ein Widerspruch?
Prüfen lohnt sich immer: Ist es wirklich die erstmalige Herstellung? Sind alle erschlossenen Grundstücke einbezogen? Stimmen Fläche, Vollgeschosse und Eckermäßigung? Die Frist für Widerspruch oder Klage beträgt in der Regel einen Monat; sie steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Ein Widerspruch schiebt die Zahlungspflicht meist nicht auf.
Gilt das in allen Ländern gleich?
Die Grundzüge ja. Einige Länder, etwa Baden-Württemberg und Bayern, haben das Erschließungsbeitragsrecht inzwischen in ihren Kommunalabgabengesetzen geregelt. Die Einzelheiten stehen in jedem Fall in der Satzung Ihrer Gemeinde.
Stand: November 2026. Grobe Schätzung ohne Gewähr; keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Satzung und Bescheid Ihrer Gemeinde.